Aufgaben des Notars im Erbrecht
Haben Sie bereits ein Testament errichtet?
Wenn nicht, dann sollten Sie sich die folgenden Fragen stellen: Kennen Sie die gesetzliche Erbfolge? Wissen Sie, wer Erbe Ihres Vermögens wird?
Sofern Sie eine dieser Fragen mit „nein“ beantworten, sollten Sie sich bei einem Notar beraten lassen. Andernfalls kann es passieren, dass sich Ihr Vermögen an Personen vererbt, denen Sie gar nichts zuwenden wollen.
Der Notar erstellt Ihr Testament nach Ihren Wünschen und Vorstellungen. Im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament, welches ebenfalls zulässig ist, werden hierdurch auslegungsbedürftige Formulierungen vermieden.
Da alle erbfolgerelevanten Urkunden im Zentralen Testamentsregister der Bundenotarkammer (ZTR) registriert werden, ist gewährleistet, dass diese im Nachlassverfahren auch berücksichtigt werden.
Genauso gehören Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichte zum Beurkundungs- und Beratungsspektrum eines Notars.
Auch nach Eintritt des Erbfalls benötigen Sie in vielen Fällen die Mitwirkung eines Notars, z.B. bei der Beantragung eines Erbscheins, der Gestaltung eines Erbauseinandersetzungsvertrags oder bei der Ausschlagung der Erbschaft.
Sollten Sie Interesse an einer individuellen Beratung oder Beurkundung haben, stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.