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[vc_column_text][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]Wer soll denn für Sie handeln, wenn Sie nicht mehr selbst in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln?
Es ist entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nämlich nicht so, dass in einer solchen Situation Ihr Ehepartner, Ihre Kinder oder Ihre Eltern automatisch für Sie Entscheidungen treffen können.
Sofern Sie keine Regelungen getroffen haben, bestellt das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer, wenn Sie auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen können (§ 1814 BGB).
Hierbei bestimmt das Gericht die Person und den Aufgabenkreis des Betreuers. Es kann sich über längere Zeit hinziehen, bis ein Betreuer bestellt ist, da das Gericht hierfür ein ärztliches Gutachten und eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde einholt. Das Betreuungsgericht überwacht außerdem den Betreuer, indem es in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und eine Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben verlangt. In bestimmten Fällen, z.B. bei der Veräußerung einer Immobilie, kann der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts handeln.
Wenn Sie nicht möchten, dass für Sie ein Betreuer bestellt wird, können Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen.
Bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht müssen Sie geschäftsfähig sein. Sie können selbst festlegen, wie viele Personen Sie bevollmächtigen. Wichtig ist hierbei, dass ein Vertrauensverhältnis zu diesen Personen besteht.
Es gibt außerdem die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu erstellen (§ 1827 BGB). In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, ob Sie in bestimmten Situationen lebensverlängernden Maßnahmen zustimmen oder diese ablehnen.
Darüber hinaus gibt es noch die sog. Betreuungsverfügung. In dieser können Sie Ihre Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung festhalten. Durch sie wird die Betreuung jedoch nicht verhindert.
Auch bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen ist ein Notar der richtige Ansprechpartner.
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