Schenkungsvertrag

Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

a.     Motive für die lebzeitige Übertragung von Grundeigentum

Häufig besteht Bedarf, Grundeigentum bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen.

Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden.

Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkung- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer „reif“ für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen.

Übertragungen von Grundbesitz bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB), ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Der Notar wird einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag ausarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Um die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen, sollten lebzeitige Übertragungen von Beginn an von einem Steuerberater begleitet werden.

b.    Merkblatt zum Download

Nachfolgend steht Ihnen ein Merkblatt zum Download zur Verfügung, in dem die wichtigsten Punkte eines Schenkungsvertrags erläutert werden. Das Merkblatt ist insbesondere als Hilfestellung zu einem bereits vorliegenden Vertragsentwurf gedacht.

Merkblatt Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge