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Steuerrecht

 

a.     Steuerberatung durch den Notar

§ 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) gibt den Notaren die „Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen“ im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar den Steuerberater ersetzt, auch wenn der Notar im Rahmen seiner Beratung steuerliche Hinweise gegeben hat. Es findet sich in annähernd jeder notariellen Urkunde mit (möglicherweise) steuerlichen Auswirkungen der Hinweis, dass der Notar keine steuerliche Beratung vorgenommen hat und für steuerliche Folgen des beurkundeten Rechtsgeschäfts keine Haftung übernimmt.

Dies rührt daher, dass es aufgrund der Komplexität des Steuerrechts dem Notar in vielen Fällen nicht möglich ist, im Einzelfall eine konkrete steuerliche Auskunft zu geben. Hierzu benötigt der Notar in vielen Fällen detaillierte Kenntnisse über die Beteiligten, die den Rahmen der notariellen Tätigkeit sprengen würden, z. B. die Einkommens- und Vermögenssituation der vergangenen Jahre; Zeitpunkt und Anschaffungskosten von Immobilien einschließlich folgende Investitionen; in der Vergangenheit vorgenommene Schenkungen etc.

Wenn Sie im Zusammenhang mit der Errichtung einer notariellen Urkunde steuerliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte vor (!) dem Termin zur notariellen Beurkundung oder Beglaubigung an das Finanzamt oder einen Steuerberater. Bei der Beratung durch den Steuerberater kann dieser den Inhalt der notariellen Urkunde vor Beurkundung prüfen und steuerliche Änderungswünsche direkt mit dem Notar absprechen.

b.    Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer fällt bei der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Wohnungseigentum, Erbbaurecht) an.

Den Steuersatz regeln die Bundesländer in eigener Zuständigkeit. In Baden-Württemberg beträgt der Steuersatz derzeit 5%. Die Steuer bezieht sich nicht auf bewegliche Sachen (z. B. mitverkauftes Zubehör).

Es gibt auch steuerfreie Grundstücksgeschäfte (z. B. Verkauf von Eltern an ihr Kind oder unter Ehegatten) sowie einen Freibetrag (sog. „Bagatellgrenze“ von 2.500,– €).

c.     Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gesetzliche Grundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Dieses gilt sowohl für Vermögenserwerbe von Todes wegen als auch für lebzeitige Schenkungen.

Das Gesetz gewährt dem jeweiligen Erben/Erwerber unterschiedlich hohe Freibeträge, abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker. Auch die Steuersätze richten sich nach dem Wert des erworbenen Vermögens.

d.    Anzeigepflicht der Notare

Notare sind nach den unterschiedlichen Steuergesetzen verpflichtet, (eventuell) steuerrelevante Urkunden abschriftlich dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Insoweit ist die notarielle Verschwiegenheitspflicht durch das Steuerrecht beschränkt.